Freitag - 27.12.2024
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Politik/Recht


Oberlandesgericht München verwehrt Totem die Vaterschaft
Die Vaterschaft gehört zu den spannendsten und umstrittensten Fragen des deutschen Familienrechts. Vaterschaftsklagen, bzw. feststellungen, Umgangsrechte biologischer und rechtlicher Väter sowie die Samenspende sind Reizthemen, die auch immer wieder den Weg in die Medien finden.
Hamburg, 25.Februar.2017 - [DPR] Frau verlangt Sperma-Herausgabe ihres toten Mannes

Aktuell sorgt ein Fall aus Bayern für Aufregung. Dort versuchte ein Ehepaar mittels künstlicher Befruchtung ein Kind zu bekommen. Der Ehemann verstarb jedoch nach einer Herztransplantation. Zum Glück, so dachte sicher die Ehefrau, lagerte noch der Sperma des Verstorbenen in der Kinderwunschklinik. Mit diesem Sperr wollte sie sich künstlich befruchten lassen, um doch noch Mutter eines gemeinsamen Kindes mit ihrem geliebten Mann zu werden.

Klinik beruft sich auf Embryonenschutzgesetz

Die Klinik kam diesem Wunsch nicht nach. Die Herausgabe des Spermas wäre ein Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz. Der Streit ging vor Gericht. Die Frau klagte, weil sie ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzt sah. Ihr Interesse auf Fortpflanzung, insbesondere daran, die Gene ihres verstorbenen Mannes und ihre eigenen im und am Kind zu sehen und zu erleben, überwiege die Aspekte, dass das Kind ohne Vater aufwachsen und es möglicherweise für das Kind ein Problem darstelle wenn es erfahre wie es gezeugt wurde.

Gerichte entscheiden gegen die Vaterschaft

Mit dieser Argumentation hatte die Frau weder vor dem Landgericht Traunstein noch vor dem OLG München Erfolg. Das Embryonenschutzgesetz, so die Richter, verbiete eindeutig die Post—mortem-Befruchtung. Diese gesetzliche Regelung sei auch nicht offensichtlich verfassungswidrig. Das OLG München räumte zwar ein, dass diesbezüglich durchaus Zweifel verblieben, dies jedoch nicht ausreichend sei, um das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

BGH und Gesetzgeber möglicherweise gefordert

Um dem Verstorbenen doch noch zur Vaterschaft zu verhelfen, bleibt der Witwe nur noch der Gang zum Bundesgerichtshof (BGH). Unabhängig davon wie die Richter dort entscheiden ist es aber auch denkbar, dass die Regelung zur Befruchtung mit dem Samen eines Toten im Embryonenschutzgesetz auf der gesellschaftlichen bzw. politischen Ebene auf die Agenda kommt und überprüft wird.
Immer größere technische bzw. medizinische Möglichkeiten zur Erfüllung des Kinderwunsches sowie die vergleichsweise liberalen gesetzlichen Rahmenbedingungen zur praktischen Anwendung und Durchführung im Ausland werden jedenfalls den Druck auf den Gesetzgeber in Deutschland hoch halten. Das letzte Wort zur Vaterschaft von verstorbenen ist jedenfalls noch nicht gesprochen.


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Autor: Lars Rose erschienen: 25.02.2017 [pdf-download]



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